
Ruhezeiten sind keine Erfindung der Neuzeit
Auch unsere Anlage muß sich an die Bestimmungen des Landes und der Stadt zur Wahrung der öffentlichen Ordnung halten.
Somit ist es nicht gestattet:
Werktags (Montag bis Samstag) zwischen 13:00 und 15:00 Uhr und zwischen 20:00 und 07:00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen ganztägig Tätigkeiten, die die Ruhe unbeteiligter Personen wesentlich stören durchzuführen.
Zu den Störungen zählen insbesondere auch:
-- der Betrieb von Rasenmähern und von motorbetriebenen Gartengeräten
sonstiger Art,
-- der Betrieb von motorbetriebenen Handwerksgeräten, wie Sägen, Bohr- und
Schleifmaschinen, Pumpen, u.a.,
-- Hämmern, Holzhacken,
-- das Ausklopfen von Polstermöbeln und Matratzen
-- Beschallung mit diversen Radioanlagen (über Zimmerlautstärke freut sich Euer
Nachbar auch außerhalb der Ruhezeiten)*
*Ordnungswidrig im Sinne §9 Abs. 2 Nr. 1 und 2 der 32.BlmSchV handelt, wer ein/e
oben genannte/s Gerät oder Maschine zur verbotenen Zeit betreibt.
*s.a BGB § 906
Quelle:
- Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung, 32. BlmSchV
- BGB
-einsehbar
-im Internet, in der Satzung der Gartenanlage die jedes Mitglied erhalten hat + beim Vorstand
Im Sinne aller bitten wir um euer Verständnis und Einhaltung der genannten Zeiten.
Euer Vorstand