Herzlich willkommen auf der Webseite der
Kleingartensparte "Goldene Aue" e.V. in Bitterfeld
 
 

Über uns: Das sind wir ...

Wir haben uns als gemeinnützige Organisation gegründet, um unsere Ziele und Ideen gemeinsam umzusetzen und in der Öffentlichkeit darüber zu informieren.


Mitgliedschaft

Mitglied werden
Unser Verein lebt von den Mitgliedern. Wir sind angewiesen auf aktive Mitglieder, die sich für unsere Ziele engagieren. Wenn Sie Ihre Erfahrung, Ihr Wissen und Können gerne einbringen möchten, freuen wir uns über Ihre Mitgliedschaft.
Aktives Mitglied kann jede natürliche Person werden. Selbstverständlich sind wir auch dankbar für finanzielle Unterstützung. Wenn Sie uns auf diesem Weg helfen wollen, unsere Ziele zu erreichen, können Sie Fördermitglied werden. Detailliertere Informationen dazu finden Sie auf der Seite "Fördermitglieder".
Gartenordnung



Gartenordnung

§ 1 Gegenstand der Gartenordnung
Die Gartenordnung regelt das Zusammenleben der Nutzer von Kleingärten der
Kleingartensparte "Goldene Aue" e.V. Bitterfeld auf dem Gelände der
Kleingartensparte.
§ 2 Nutzung der Kleingärten
Die Kleingärten dienen dem Nutzer (Kleingärtner) zur nichterwerbsmäßigen
gärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für
den Eigenbedarf (kleingärtnerische Nutzung). Der Nutzer ist verpflichtet, den
Kleingarten im Sinne dieser kleingärtnerischen Nutzung ordnungsgemäß zu
bewirtschaften und in gutem Kulturzustand zu erhalten.
Für die Bewirtschaftung gilt folgende Richtlinie:
• mindestens ein Drittel des Gartens dient dem Anbau von Obst und Gemüse,
• höchstens ein Drittel des Gartens wird für den Anbau von Zierpflanzen (Blumen und
niedrige Ziersträucher) genutzt,
• höchstens ein Drittel des Gartens darf für Laube, Hauptwege, Rasenflächen usw.
genutzt werden,
• in jedem Garten befindet sich mindestens ein Obstbaum je 50 m² Gartenfläche.
Der Anbau von Gartenerzeugnissen muss so erfolgen, dass Nachbarn nicht in ihrer
Gartennutzung beeinträchtigt werden. Insbesondere ist darauf zu achten, dass bei
normalem Pflanzenwachstum ein Überhang über die Gartengrenze nicht entsteht.
Als Bäume dürfen in den Gärten nur Obstbäume (Niederstamm oder Spindel)
angepflanzt werden. Das Anpflanzen anderer Bäume (Laub- oder Nadelbäume) oder
hochwachsender Sträucher ist nicht gestattet.
Gehölze, die nicht den Festlegungen des Bundeskleingartengesetzes entsprechen
sind bei einem Pächterwechsel vom bisherigen Pächter zu roden.
§ 3 Umweltschutz
Alle Mitglieder der Kleingartensparte sind zum Schutz der Umwelt verpflichtet. Es sind
insbesondere alle Handlungen zu unterlassen, die eine Beeinträchtigung der Umwelt
hervorrufen können.
Zum Pflanzenschutz, zur Schädlingsbekämpfung und zur Düngung sind vorrangig
natürliche Methoden anzuwenden. Die Benutzung chemischer Mittel darf nur unter
strengster Beachtung der Anwendungsvorschriften für diese Mittel erfolgen. Die
Benutzung derartiger Mittel ist untersagt, wenn hierdurch eine Beeinträchtigung
anderer Gartenfreunde (zum Beispiel durch abdriftende Mittel) nicht ausgeschlossen
werden kann. Die Verwendung von Unkrautbekämpfungsmitteln (Herbiziden) ist in der
gesamten Kleingartenanlage verboten.
Das Verbrennen von Gartenabfällen ist nur auf der Deponie zu den nach den örtlichen
Vorschriften zulässigen Zeiten und in zulässigem Umfang gestattet. Das Verbrennen
von anderen Rückständen aller Art ist nicht gestattet. In den Lauben vorhandene Öfen
dürfen nur mit dafür vorgesehenen Brennstoffen betrieben werden.

§ 4 Befahren der Gartenanlage mit Fahrzeugen
Das Befahren der Kleingartenanlage mit Kraftfahrzeugen aller Art ist grundsätzlich
nicht gestattet.
In folgenden Ausnahmefällen ist das Befahren mit Kraftfahrzeugen gestattet:
• zum Transport von schweren oder sperrigen Materialien, wenn dieser Transport
anders nicht möglich oder zumutbar ist,
• Fahrten zur Ver- und Entsorgung des Spartenheimes,
• Fahrten zur Durchführung von Bau- oder Entsorgungsarbeiten, wenn diese Arbeiten
im Interesse der Kleingartensparte erforderlich sind und dazu ein entsprechender
Auftrag durch den Vorstand erteilt wurde,
• zum Abstellen auf den dafür vorgesehenen Plätzen am Wirtschaftsweg,
• bei Vorliegen der Einfahrgenehmigung.
Das Befahren der Kleingartenanlage mit Kraftfahrzeugen sowie das Abstellen von
Kraftfahrzeugen in der Kleingartenanlage geschieht auf eigene Gefahr. Die
Kleingartensparte übernimmt keine Haftung für aufgetretene Schäden.
Folgende Wege dürfen in den zugelassenen Ausnahmefällen befahren werden:
• vom Wirtschaftseingang Hahnstückenweg bis zum Spartenheim und
• von der Einfahrt Schwarzer Weg bis zum Pumpenhaus I.
Das Befahren der Rasenflächen ist in jedem Falle untersagt.
Kraftfahrzeuge, die in den zugelassenen Ausnahmefällen in die Kleingartenanlage
einfahren, müssen sofort nach Erledigung des Einfahrtzweckes aus der
Kleingartenanlage entfernt werden. Ein Verbleiben von PKW, Krafträdern und
gleichartigen Fahrzeugen in der Anlage ist nur auf den dafür vorgesehenen Plätzen
am Wirtschaftsweg zulässig. In der Nacht (von 22 Uhr bzw. nach
Gaststättenschließung bis 6 Uhr) sind diese Fahrzeuge aus der Anlage zu entfernen.
Motorräder, Kleinkrafträder und Mofas dürfen innerhalb der Anlage geschoben
werden, wenn diese innerhalb der Gärten abgestellt werden.
Werden durch das Befahren mit Kraftfahrzeugen Schäden an Wegen oder anderen
Gemeinschaftseinrichtungen hervorgerufen, sind diese durch den Verursacher oder
den Auftraggeber (wenn der Verursacher nicht Mitglied der Kleingartensparte ist)
unverzüglich und auf dessen Kosten zu beseitigen. Erfolgt die Schadensbeseitigung
nicht unverzüglich, ist der Vorstand berechtigt, den Schaden auf Rechnung des
Verursachers beseitigen zu lassen
Eine befristete Einfahrgenehmigung für Kraftfahrzeuge kann durch den Vorstand erteilt
werden, wenn Pächter oder deren Familienangehörige hochgradig gehbehindert sind.
In diesen Fällen darf das Kraftfahrzeug innerhalb der Gartenanlage an geeigneten
Plätzen außerhalb der sonst vorgesehenen Plätze abgestellt werden.
Radfahrer haben die Gartenanlage so zu befahren, dass eine Gefährdung anderer
Gartenfreunde vermieden wird. Fußgängern ist der Vorrang zu gewähren.
Elektrofahrräder sind anderen Fahrrädern gleichgestellt, wenn diese § 1 Abs. 3 des
Straßenverkehrsgesetzes entsprechen.
In der Kleingartenanlage wird kein Winterdienst durchgeführt.

§ 5 Einhaltung von Ruhe und Ordnung
Jeder Gartenfreund ist verpflichtet, sich innerhalb der Kleingartenanlage so zu
verhalten, dass andere Gartenfreunde nicht belästigt werden.
Allgemeine Ruhezeiten sind:
• werktags (Montag bis Sonnabend außer an Feiertagen) von 13.00 Uhr bis 15.00
Uhr und von 20.00 Uhr bis 7.00 Uhr des Folgetages,
• an Sonn- und Feiertagen ganztägig.
Während dieser Zeit dürfen keine Tätigkeiten ausgeführt werden, die zu einer
Belästigung anderer Gartenfreunde führen können.
Die Benutzung von Gartengeräten, deren Betrieb zu einer erhöhten
Geräuschentwicklung führt (z.B. Geräte mit Motorantrieb wie Rasenmäher und
Häcksler) ist montags bis sonnabends unter Beachtung der Ruhezeiten zulässig.
Außerhalb dieser Zeiten sowie an Feiertagen dürfen diese Geräte nicht betrieben
werden. Zusätzliche Einschränkungen auf Grund gesetzlicher
Immissionsschutzvorschriften sind zu beachten.
Gartengeräte, die entsprechend dem Stand der Technik zu einer übermäßigen
Geräusch- oder Abgasentwicklung führen, dürfen nicht benutzt werden.
Rundfunkgeräte und andere Anlagen zur Tonwiedergabe sind so zu betreiben, dass
eine Beschallung anderer Gärten weitgehend vermieden wird. Auf Forderung anderer
Gartenfreunde ist die Lautstärke zu verringern.
§ 6 Wege und Gräben
Jeder Kleingärtner ist verpflichtet, die zu dem Kleingarten gehörenden sowie die
angrenzenden Wege innerhalb der Gartenanlage in ordnungsgemäßen Zustand zu
halten. Die angrenzenden Wege sind regelmäßig von Bewuchs zu befreien. Gräben
und Böschungsprofile außerhalb der Gartenanlage dürfen vom Kleingärtner nicht
verändert werden. Die Pflege der an den Kleingarten angrenzenden öffentlichen
Straßen und Wege erfolgt durch den Verein.
§ 7 Entsorgung von Abfällen
Für die Entsorgung von Abfällen aller Art ist jeder Gartenfreund selbst verantwortlich.
Seitens der Kleingartensparte besteht keine Verpflichtung, die aus der Nutzung der
Kleingärten entstehenden Abfälle zu entsorgen.
Werden durch Gartenfreunde innerhalb der Kleingartensparte bzw. auf angrenzenden
Grundstücken entgegen der Gartenordnung Abfälle abgelagert, so sind die Kosten für
die Entsorgung (einschließlich Entschädigung für Aufwendungen des Vorstandes)
durch diese Gartenfreunde zu tragen. Können nicht alle Verursacher festgestellt
werden, haften die festgestellten Verursacher gesamtschuldnerisch für den gesamten
Aufwand.

§ 8 Deponie
Auf der Kompostdeponie der Kleingartensparte dürfen nur kompostierfähige Abfälle
abgelagert werden. Baum- und Strauchschnitt darf nur abgelagert werden, wenn dies
durch den Vorstand durch Aushang in den Schaukästen ausdrücklich zugelassen wird.
Die Öffnungszeiten der Deponie werden durch Aushang bekanntgegeben.
Bei Nichtbeachtung der Vorschriften über die Benutzung der Deponie ist der Vorstand
berechtigt, die Deponie zu schließen. In diesem Falle besteht für den Vorstand keine
Verpflichtung, die Entsorgung der Gärten zu organisieren.
§ 9 Kommerzielle Tätigkeiten
Die Ausübung kommerzieller Tätigkeiten (auf die Erlangung eines wirtschaftlichen
Vorteils gerichtete Tätigkeiten) aller Art ist in der Kleingartensparte untersagt. Hierzu
zählen insbesondere:
• der Anbau von Gartenerzeugnissen zum Zwecke des Verkaufs,
• die Weiterverpachtung des Kleingartens oder eines Teiles davon,
• jeglicher Handel, insbesondere der Verkauf oder der Ausschank von Alkohol (die
Erwirkung einer Verkaufs- oder Schankerlaubnis ist ohne Einfluss auf dieses
Verbot),
• die Anbringung von Werbetafeln.
Folgende Ausnahmen sind zugelassen:
• die Durchführung des Gaststättenbetriebes im Spartenheim bzw. vergleichbarer
Tätigkeiten, wenn durch den Vorstand die Zustimmung dazu erteilt wurde,
• Tätigkeiten im Rahmen oder zur Vorbereitung von Gartenfesten,
• Tätigkeiten von Firmen im Auftrage der Kleingartensparte oder von Gartenfreunden
im Rahmen der Nutzung der Kleingärten.
§ 10 Baumaßnahmen
Die Durchführung von Baumaßnahmen in den Kleingärten bedarf der Zustimmung des
Vorstandes. Die Zustimmung des Vorstandes ersetzt nicht die gesetzlich
vorgeschriebenen Genehmigungen. Der Vorstand hat seine Zustimmung zu versagen,
wenn die Baumaßnahme nicht den Vorschriften des Bundeskleingartengesetzes
entspricht oder durch die Durchführung der Baumaßnahme eine übermäßige
Belästigung der Kleingartengemeinschaft eintritt.
Der Bau ortsfester Badebehälter oder Swimmingpools ist nicht zulässig.
Die Beantragung von Baumaßnahmen beim Vorstand ist schriftlich unter Beifügung
aller zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen vorzunehmen. Die Entscheidung des
Vorstands ist ebenfalls schriftlich dem Antragsteller zu übergeben.
Für Werterhaltungsmaßnahmen an baulichen Anlagen in den Gärten ist eine
Zustimmung des Vorstandes nicht erforderlich, wenn eine Belästigung anderer
Gartenfreunde ausgeschlossen ist.
Werden in einem Garten bauliche Anlagen ohne Genehmigung des Vorstands
errichtet, sind diese nach Aufforderung durch den Vorstand unverzüglich vollständig
zu beseitigen.

§ 11 Einzäunung der Gärten
Die Gärten sind gegenüber den allgemeinen Wegen durch einen Zaun abzugrenzen.
Dieser Zaun ist in kleingartentypischer Bauweise mit einer Höhe bis 1,20 Meter zu
errichten. Wird anstelle eines Zaunes eine Hecke angepflanzt, darf diese die Höhe von
1,20 Meter nicht überschreiten und nicht in den Weg hineinragen. Werden Hecken, die
die zulässige Höhe überschreiten, durch den Gartennutzer nicht gekürzt, kann der
Vorstand den Schnitt der Hecke veranlassen. Die Kosten hierfür trägt der jeweilige
Gartennutzer.
Zäune zwischen den Gärten können durch die jeweiligen Anlieger gemeinsam errichtet
werden; eine Verpflichtung hierzu besteht nicht. Zäune oder Hecken zwischen den
Gärten mit einer Höhe von mehr als 1,00 Meter sind nur mit Zustimmung aller Anlieger
zulässig.
An der Eingangspforte ist die Nummer des Kleingartens deutlich lesbar anzubringen.
§ 12 Tierhaltung
Eine Kleintierhaltung (Nutztiere) innerhalb der Kleingartenanlage ist gestattet. Die
Haltung ist begrenzt auf Kleingeflügel (z.B. Tauben, Hühner) und Kleinsäugetiere (z.B.
Kaninchen), der Umfang ist auf den Eigenbedarf begrenzt. Die Haltung anderer Tiere
(z.B. größere Tiere) oder über den Eigenbedarf hinaus ist verboten. Der Umfang der
Kleintierhaltung ist dem Vorstand jährlich anzuzeigen. Eine zeitweilige Unterbringung
von Haustieren in den Gärten ist gestattet, wenn andere Gartenfreunde hierdurch nicht
belästigt werden. Auf den Wegen sind Hunde an der Leine zu führen,
erforderlichenfalls ist ein Maulkorb anzulegen. Hundekot ist sofort zu beseitigen.
§ 13 Verschluss der Kleingartenanlage
Die Kleingartenanlage ist tagsüber für die Allgemeinheit offenzuhalten. Die Eingänge
für Fußgänger und Radfahrer dürfen aus diesem Grunde nicht so verschlossen
werden, dass ein Zutritt nur mit Hilfe eines Schlüssels möglich ist.
§ 14 Ablagerung auf Gemeinschaftsflächen
Material, das nicht sofort in die Gärten gebracht werden kann (Baumaterial, Stalldung,
Kompost usw.) oder Abfälle, die nicht sofort entfernt werden können, dürfen auf
Gemeinschaftsflächen maximal eine Woche zwischengelagert werden, wenn
hierdurch keine Behinderung oder Belästigung eintritt. Eine Lagerung auf Grünflächen
ist nicht gestattet.
Nach Beendigung der Lagerung sind die Lagerplätze vollständig zu beräumen.

§ 15 Brauchwasserversorgung
An die Brauchwasserversorgung werden alle Gärten angeschlossen. Die Abnahme
von Brauchwasser darf nur zur Verwendung im Garten erfolgen. Die Abnahme ist
untersagt, wenn im Garten niemand anwesend ist.
Die Versorgungsanlage von Mitte April bis Anfang Oktober täglich in der Zeit von 7 bis
12 Uhr und von 15 bis 21 Uhr in Betrieb. Auf Grund der Witterung sind
Einschränkungen zulässig.
§ 16 Trinkwasserversorgung
Die Trinkwasserversorgung erfolgt über mehrere Zapfstellen in der Kleingartenanlage.
Der Anschluss von Gärten ist nicht gestattet. Die Abnahme von Trinkwasser darf nur
zur Verwendung im Garten zur Zubereitung von Speisen und Getränken sowie zur
Körperhygiene erfolgen. Trinkwasser darf nicht verwendet werden für die
Bewässerung von Gartenflächen.
Die Versorgungsanlage von Mitte April bis Anfang Oktober täglich in der Zeit von 8 bis
20 Uhr in Betrieb.
Gartenfreunde, die sich im Sommer längere Zeit im Garten aufhalten, Badebehälter
oder Gartenteichen füllen oder überdurchschnittliche Trinkwassermengen
verbrauchen, haben ein zusätzliches Entgelt zu zahlen. Ein Befüllen von
Badebehältern oder Gartenteichen ist nur mit Zustimmung des Vorstandes gestattet.
Die Abnahmemenge ist mit Hilfe geeigneter Messgeräte zu bestimmen. Das
entsprechende Entgelt ist sofort nach Wasserabnahme zu entrichten. Werden
Badebehälter oder Gartenteiche ohne Zustimmung des Vorstands befüllt, ist die
Entnahmemenge auf der Grundlage der Behältergröße zu schätzen und hierfür ein
Entgelt in Höhe des Doppelten des Normalentgelts zu zahlen.
§ 17 Elektroenergieversorgung
Die Versorgung der Gärten mit Elektroenergie erfolgt über eine sparteneigene
Verteilungsanlage. Für den Verbrauch von Elektroenergie sind ein Grundentgelt und
ein verbrauchsabhängiges Entgelt zu zahlen. Die Höhe des Entgeltes richtet sich nach
den aktuellen Strompreisen, wobei ein angemessener Aufschlag auf den Einkaufspreis
zur Abdeckung von Leitungsverlusten einzurechnen ist. Das Grundentgelt ist auch zu
zahlen, wenn der Garten an die Verteilungsanlage angeschlossen ist, aber keine
Stromabnahme erfolgt oder die Stromversorgung wegen Nichtzahlung des
Verbrauchsentgelts eingestellt ist.
Ein Anschluss an die Verteilungsanlage erfolgt nur, wenn der Nachweis der
ordnungsgemäßen Elektroinstallation im Garten erbracht wurde (Vorlage eines
Prüfprotokolls) und im Garten ein zugelassener und geeichter Zähler installiert ist. Für
die Installation, die Eichung und Anmeldung beim zuständigen Eichamt ist der
Gartenpächter verantwortlich.
Bei Nichtbezahlung des Entgeltes für den Stromverbrauch innerhalb der festgelegten
Zahlungsfrist erfolgt eine Abschaltung des jeweiligen Gartens. Eine
Wiederinbetriebnahme erfolgt erst nach Bezahlung aller Rückstände. Für die
Abschaltung und Wiederinbetriebnahme wird eine Gebühr in Höhe von 20 Euro
erhoben.

§ 18 Haftung für Energieausfälle
Die Kleingartensparte übernimmt keine Gewähr für eine unterbrechungsfreie
Versorgung der Gärten mit Wasser und Elektroenergie. Eine Haftung für eventuelle
auf Grund einer Versorgungsunterbrechung eingetretene Schäden durch die
Kleingartensparte ist ausgeschlossen.
§ 19 Änderung persönlicher Daten
Jeder Nutzer eines Kleingartens ist verpflichtet, Änderung seiner persönlichen Daten
(Name bzw. Adresse) dem Vorstand der Kleingartensparte unverzüglich schriftlich
mitzuteilen.
Folgen, die sich aus unterlassenen Änderungsmitteilungen ergeben, gehen zu Lasten
des jeweiligen Gartennutzers. Können Rechnungen oder Zahlungsaufforderungen auf
Grund einer unterlassenen Änderungsmitteilung nicht zugestellt werden, tritt hierdurch
keine Verlängerung der Zahlungsfrist ein. Eine Stromabschaltung gemäß § 17 dieser
Gartenordnung ist in diesen Fällen zulässig.
Der Vorstand ist berechtigt, Mitteilungen an Gartennutzer, die sich nicht auf dem
Postweg zustellen lassen, im Schaukasten unter Angabe der Gartennummer öffentlich
auszuhängen.
§ 20 Sprechstunden des Vorstandes
Der Vorstand führt in den Monaten März bis September monatlich eine Sprechstunde
im Spartenheim durch. Die Termine werden im Jahresterminplan festgelegt.
§ 21 Einhaltung der Gartenordnung
Die Einhaltung der Gartenordnung wird durch den Vorstand regelmäßig kontrolliert.
Hierzu kann der Vorstand eine Gartenkommission einsetzen. Die Namen der
Mitglieder der Gartenkommission werden in der Mitgliederversammlung
bekanntgegeben.
Die Gartenkommission kann den Gartennutzern Auflagen zur Mängelbeseitigung im
Namen des Vorstands erteilen.
Verstöße gegen die Gartenordnung werden geahndet durch
• Ausspruch einer öffentlichen Missbilligung,
• Zahlung eines Bußgeldes bis zu 250 Euro,
• Ausschluss gemäß § 6, Ziffer 7 und 8 des Statuts und Kündigung des
Kleingartenpachtvertrages gem. §§ 8 und 9 des Bundeskleingartengesetzes.
§ 22 Inkrafttreten
Die Gartenordnung tritt am 14. August 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die
Gartenordnung vom 1. April 2018 außer Kraft