Wir haben uns als gemeinnützige Organisation gegründet, um unsere Ziele und Ideen gemeinsam umzusetzen und in der Öffentlichkeit darüber zu informieren.
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Unser Verein lebt von den Mitgliedern. Wir sind angewiesen auf aktive Mitglieder, die sich für unsere Ziele engagieren. Wenn Sie Ihre Erfahrung, Ihr Wissen und Können gerne einbringen möchten, freuen wir uns über Ihre Mitgliedschaft.
Aktives Mitglied kann jede natürliche Person werden. Selbstverständlich sind wir auch dankbar für finanzielle Unterstützung. Wenn Sie uns auf diesem Weg helfen wollen, unsere Ziele zu erreichen, können Sie Fördermitglied werden. Detailliertere Informationen dazu finden Sie auf der Seite "Fördermitglieder".
Gartenordnung
Gartenordnung
Kleingartensparte "Goldene Aue" e.V. Bitterfeld
Gartenordnung
§ 1 Gegenstand der Gartenordnung
Die Gartenordnung regelt das Zusammenleben der Nutzer von Kleingärten der Kleingartensparte "Goldene Aue" e.V. Bitterfeld auf dem Gelände der Kleingartensparte.
§ 2 Nutzung der Kleingärten
Die Kleingärten dienen dem Nutzer (Kleingärtner) zur nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf (kleingärtnerische Nutzung). Der Nutzer ist verpflichtet, den Kleingarten im Sinne dieser kleingärtnerischen Nutzung ordnungsgemäß zu bewirtschaften und in gutem Kulturzustand zu erhalten.
Für die Bewirtschaftung gilt folgende Richtlinie:mindestens ein Drittel des Gartens dient dem Anbau von Obst und Gemüse,höchstens ein Drittel des Gartens wird für den Anbau von Zierpflanzen (Blumen und niedrige Ziersträucher) genutzt,höchstens ein Drittel des Gartens darf für Laube, Hauptwege, Rasenflächen usw. genutzt werden,in jedem Garten befindet sich mindestens ein Obstbaum je 50 m² Gartenfläche.Der Anbau von Gartenerzeugnissen muss so erfolgen, dass Nachbarn nicht in ihrer Gartennutzung beeinträchtigt werden. Insbesondere ist darauf zu achten, dass bei normalem Pflanzenwachstum ein Überhang über die Gartengrenze nicht entsteht.
Als Bäume dürfen in den Gärten nur Obstbäume (Niederstamm oder Spindel) angepflanzt werden. Das Anpflanzen anderer Bäume (Laub- oder Nadelbäume) oder hochwachsender Sträucher ist nicht gestattet.
Gehölze, die nicht den Festlegungen des Bundeskleingartengesetzes entsprechen sind bei einem Pächterwechsel vom bisherigen Pächter zu roden.
§ 3 Umweltschutz
Alle Mitglieder der Kleingartensparte sind zum Schutz der Umwelt verpflichtet. Es sind insbesondere alle Handlungen zu unterlassen, die eine Beeinträchtigung der Umwelt hervorrufen können.
Zum Pflanzenschutz, zur Schädlingsbekämpfung und zur Düngung sind vorrangig natürliche Methoden anzuwenden. Die Benutzung chemischer Mittel darf nur unter strengster Beachtung der Anwendungsvorschriften für diese Mittel erfolgen. Die Benutzung derartiger Mittel ist untersagt, wenn hierdurch eine Beeinträchtigung anderer Gartenfreunde (zum Beispiel durch abdriftende Mittel) nicht ausgeschlossen werden kann. Die Verwendung von Unkrautbekämpfungsmitteln (Herbiziden) ist in der gesamten Kleingartenanlage verboten.
Das Verbrennen von Gartenabfällen ist nur auf der Deponie zu den nach den örtlichen Vorschriften zulässigen Zeiten und in zulässigem Umfang gestattet. Das Verbrennen von anderen Rückständen aller Art ist nicht gestattet. In den Lauben vorhandene Öfen dürfen nur mit dafür vorgesehenen Brennstoffen betrieben werden.
§ 4 Befahren der Gartenanlage mit Fahrzeugen
Das Befahren der Kleingartenanlage mit Kraftfahrzeugen aller Art ist grundsätzlich nicht gestattet.
In folgenden Ausnahmefällen ist das Befahren mit Kraftfahrzeugen gestattet:zum Transport von schweren oder sperrigen Materialien, wenn dieser Transport anders nicht möglich oder zumutbar ist,Fahrten zur Ver- und Entsorgung des Spartenheimes,Fahrten zur Durchführung von Bau- oder Entsorgungsarbeiten, wenn diese Arbeiten im Interesse der Kleingartensparte erforderlich sind und dazu ein entsprechender Auftrag durch den Vorstand erteilt wurde,zum Abstellen auf den dafür vorgesehenen Plätzen am Wirtschaftsweg.Das Befahren der Kleingartenanlage mit Kraftfahrzeugen sowie das Abstellen von Kraftfahrzeugen in der Kleingartenalnage geschieht auf eigene Gefahr. Die Kleingartensparte übernimmt keine Haftung für aufgetretene Schäden.
Folgende Wege dürfen in den zugelassenen Ausnahmefällen befahren werden:vom Wirtschaftseingang Hahnstückenweg bis zum Spartenheim undvon der Einfahrt Schwarzer Weg bis zum Pumpenhaus I.Das Befahren der Rasenflächen ist in jedem Falle untersagt.
Kraftfahrzeuge, die in den zugelassenen Ausnahmefällen in die Kleingartenanlage einfahren, müssen sofort nach Erledigung des Einfahrtzweckes aus der Kleingartenanlage entfernt werden. Ein Verbleiben von PKW, Krafträdern und gleichartigen Fahrzeugen in der Anlage ist nur auf den dafür vorgesehenen Plätzen am Wirtschaftsweg zulässig. In der Nacht (von 22 Uhr bzw. nach Gaststättenschließung bis 6 Uhr) sind diese Fahrzeuge aus der Anlage zu entfernen.
Motorräder, Kleinkrafträder und Mofas dürfen innerhalb der Anlage geschoben werden, wenn diese innerhalb der Gärten abgestellt werden.
Werden durch das Befahren mit Kraftfahrzeugen Schäden an Wegen oder anderen Gemeinschaftseinrichtungen hervorgerufen, sind diese durch den Verursacher oder den Auftraggeber (wenn der Verursacher nicht Mitglied der Kleingartensparte ist) unverzüglich und auf dessen Kosten zu beseitigen. Erfolgt die Schadensbeseitigung nicht unverzüglich, ist der Vorstand berechtigt, den Schaden auf Rechnung des Verursachers beseitigen zu lassen
Radfahrer haben die Gartenanlage so zu befahren, dass eine Gefährdung anderer Gartenfreunde vermieden wird. Fußgängern ist der Vorrang zu gewähren.
In der Kleingartenanlage wird kein Winterdienst durchgeführt.
§ 5 Einhaltung von Ruhe und Ordnung
Jeder Gartenfreund ist verpflichtet, sich innerhalb der Kleingartenanlage so zu verhalten, dass andere Gartenfreunde nicht belästigt werden.
Während der durch örtliche Vorschriften festgelegten Zeiten gilt eine allgemeine Ruhe. Während dieser Zeit dürfen keine Tätigkeiten ausgeführt werden, die zu einer Belästigung anderer Gartenfreunde führen können.
Die Benutzung von Gartengeräten, deren Betrieb zu einer erhöhten Geräuschentwicklung führt (z.B. Geräte mit Motorantrieb wie Rasenmäher und Häcksler) ist montags bis sonnabends unter Beachtung der Ruhezeiten zulässig. Außerhalb dieser Zeiten sowie an Feiertagen dürfen diese Geräte nicht betrieben werden.
Gartengeräte, die entsprechend dem Stand der Technik zu einer übermäßigen Geräusch- oder Abgasentwicklung führen, dürfen nicht benutzt werden.
Rundfunkgeräte und andere Anlagen zur Tonwiedergabe sind so zu betreiben, dass eine Beschallung anderer Gärten weitgehend vermieden wird. Auf Forderung anderer Gartenfreunde ist die Lautstärke zu verringern.
§ 6 Wege und Gräben
Jeder Kleingärtner ist verpflichtet, die zu dem Kleingarten gehörenden sowie die angrenzenden Wege innerhalb der Gartenanlage in ordnungsgemäßen Zustand zu halten. Die angrenzenden Wege sind regelmäßig von Bewuchs zu befreien. Gräben und Böschungsprofile außerhalb der Gartenanlage dürfen vom Kleingärtner nicht verändert werden. Die Pflege der an den Kleingarten angrenzenden öffentlichen Straßen und Wege erfolgt durch den Verein.
§ 7 Entsorgung von Abfällen
Für die Entsorgung von Abfällen aller Art ist jeder Gartenfreund selbst verantwortlich. Seitens der Kleingartensparte besteht keine Verpflichtung, die aus der Nutzung der Kleingärten entstehenden Abfälle zu entsorgen.
Werden durch Gartenfreunde innerhalb der Kleingartensparte bzw. auf angrenzenden Grundstücken entgegen der Gartenordnung Abfälle abgelagert, so sind die Kosten für die Entsorgung (einschließlich Entschädigung für Aufwendungen des Vorstandes) durch diese Gartenfreunde zu tragen. Können nicht alle Verursacher festgestellt werden, haften die festgestellten Verursacher gesamtschuldnerisch für den gesamten Aufwand.
§ 8 Deponie
Auf der Kompostdeponie der Kleingartensparte dürfen abgelagert werden:kompostierfähige Abfälle aus der Pflege der Gemeinschaftseinrichtungen,Baumschnitt aus den Gärten.Der Baumschnitt ist so zu zerkleinern, dass er mit der vorhandenen Technik zerhäckselt werden kann.
Übrige Gartenabfälle sind durch die Gartenfreunde in den eigenen Gärten zu kompostieren.
Die Öffnungszeiten der Deponie werden durch Aushang bekanntgegeben.
Bei Nichtbeachtung der Vorschriften über die Benutzung der Deponie ist der Vorstand berechtigt, die Deponie zu schließen. In diesem Falle besteht für den Vorstand keine Verpflichtung, die Entsorgung der Gärten zu organisieren.
§ 9 Kommerzielle Tätigkeiten
Die Ausübung kommerzieller Tätigkeiten (auf die Erlangung eines wirtschaftlichen Vorteils gerichtete Tätigkeiten) aller Art ist in der Kleingartensparte untersagt. Hierzu zählen insbesondere:der Anbau von Gartenerzeugnissen zum Zwecke des Verkaufs,die Weiterverpachtung des Kleingartens oder eines Teiles davon,jeglicher Handel, insbesondere der Verkauf oder der Ausschank von Alkohol (die Erwirkung einer Verkaufs- oder Schankerlaubnis ist ohne Einfluss auf dieses Verbot),die Anbringung von Werbetafeln.Folgende Ausnahmen sind zugelassen:die Durchführung des Gaststättenbetriebes im Spartenheim,Tätigkeiten im Rahmen oder zur Vorbereitung von Gartenfesten,Tätigkeiten von Firmen im Auftrage der Kleingartensparte oder von Gartenfreunden im Rahmen der Nutzung der Kleingärten.
§ 10 Baumaßnahmen
Die Durchführung von Baumaßnahmen in den Kleingärten bedarf der Zustimmung des Vorstandes. Die Zustimmung des Vorstandes ersetzt nicht die gesetzlich vorgeschriebenen Genehmigungen. Der Vorstand hat seine Zustimmung zu versagen, wenn die Baumaßnahme nicht den Vorschriften des Bundeskleingartengesetzes entspricht oder durch die Durchführung der Baumaßnahme eine übermäßige Belästigung der Kleingartengemeinschaft eintritt.
Für Werterhaltungsmaßnahmen an baulichen Anlagen in den Gärten ist eine Zustimmung des Vorstandes nicht erforderlich, wenn eine Belästigung anderer Gartenfreunde ausgeschlossen ist.
Werden in einem Garten bauliche Anlagen ohne Genehmigung des Vorstands errichtet, sind diese nach Aufforderung durch den Vorstand unverzüglich vollständig zu beseitigen.
§ 11 Einzäunung der Gärten
Die Gärten sind gegenüber den allgemeinen Wegen durch einen Zaun abzugrenzen. Dieser Zaun ist in kleingartentypischer Bauweise mit einer Höhe bis 1,20 Meter zu errichten. Wird anstelle eines Zaunes eine Hecke angepflanzt, darf diese die Höhe von 1,20 Meter nicht überschreiten und nicht in den Weg hineinragen. Werden Hecken, die die zulässige Höhe überschreiten, durch den Gartennutzer nicht gekürzt, kann der Vorstand den Schnitt der Hecke veranlassen. Die Kosten hierfür trägt der jeweilige Gartennutzer.Zäune zwischen den Gärten können durch die jeweiligen Anlieger gemeinsam errichtet werden; eine Verpflichtung hierzu besteht nicht. Zäune oder Hecken zwischen den Gärten mit einer Höhe von mehr als 1,00 Meter sind nur mit Zustimmung aller Anlieger zulässig.
An der Eingangspforte ist die Nummer des Kleingartens deutlich lesbar anzubringen.
§ 12 Tierhaltung
Eine Kleintierhaltung (Nutztiere) innerhalb der Kleingartenanlage ist gestattet. Die Haltung anderer Tiere ist verboten. Der Umfang der Kleintierhaltung ist dem Vorstand jährlich anzuzeigen. Eine zeitweilige Unterbringung von Haustieren in den Gärten ist gestattet, wenn andere Gartenfreunde hierdurch nicht belästigt werden. Auf den Wegen sind Hunde an der Leine zu führen, erforderlichenfalls ist ein Maulkorb anzulegen. Hundekot ist sofort zu beseitigen.
§ 13 Verschluss der Kleingartenanlage
Die Kleingartenanlage ist tagsüber für die Allgemeinheit offenzuhalten. Die Eingänge für Fußgänger und Radfahrer dürfen aus diesem Grunde nicht so verschlossen werden, dass ein Zutritt nur mit Hilfe eines Schlüssels möglich ist.
§ 14 Ablagerung auf Gemeinschaftsflächen
Material, das nicht sofort in die Gärten gebracht werden kann (Baumaterial, Stalldung, Kompost usw.) oder Abfälle, die nicht sofort entfernt werden können, dürfen auf Gemeinschaftsflächen maximal eine Woche zwischengelagert werden, wenn hierdurch keine Behinderung oder Belästigung eintritt. Eine Lagerung auf Grünflächen ist nicht gestattet.
Nach Beendigung der Lagerung sind die Lagerplätze vollständig zu beräumen.
§ 15 Brauchwasserversorgung
An die Brauchwasserversorgung werden alle Gärten angeschlossen. Die Abnahme von Brauchwasser darf nur zur Verwendung im Garten erfolgen. Die Abnahme ist untersagt, wenn im Garten niemand anwesend ist.
Die Versorgungsanlage von Mitte April bis Anfang Oktober täglich in der Zeit von 8 bis 12 Uhr und von 15 bis 20 Uhr in Betrieb. Auf Grund der Witterung sind Einschränkungen zulässig.
§ 16 Trinkwasserversorgung
Die Trinkwasserversorgung erfolgt über mehrere Zapfstellen in der Kleingartenanlage. Der Anschluss von Gärten ist nicht gestattet. Die Abnahme von Trinkwasser darf nur zur Verwendung im Garten zur Zubereitung von Speisen und Getränken sowie zur Körperhygiene erfolgen. Trinkwasser darf nicht verwendet werden für die Bewässerung von Gartenflächen. Ein Befüllen von Badebehältern oder Gartenteichen ist nur mit Zustimmung des Vorstandes nach Zahlung eines der Größe des zu befüllenden Behälters entsprechenden Entgeltes gestattet. Das Entgelt wird entsprechend dem aktuellen Wasserpreis festgelegt.
Die Versorgungsanlage ist von Mitte April bis Anfang Oktober täglich in der Zeit von 8 bis 13 Uhr und von 15 bis 20 Uhr in Betrieb.
Gartenfreunde, die sich im Sommer längere Zeit im Garten aufhalten, oder überdurchschnittliche Trinkwassermengen verbrauchen, haben ein zusätzliches Entgelt zu zahlen.
Gartenfreunde, die Badebehälter oder Gartenteiche ohne vorherige Bezahlung befüllen, haben nachträglich ein Entgelt in doppelter Höhe des normalen Entgeltes zu zahlen.
§ 17 Elektroenergieversorgung
Die Versorgung der Gärten mit Elektroenergie erfolgt über eine sparteneigene Verteilungsanlage. Für den Verbrauch von Elektroenergie sind ein Grundentgelt und ein verbrauchsabhängiges Entgelt zu zahlen. Die Höhe des Entgeltes richtet sich nach den aktuellen Strompreisen. Das Grundentgelt ist auch zu zahlen, wenn der Garten an die Verteilungsanlage angeschlossen ist, aber keine Stromabnahme erfolgt.
Ein Anschluss an die Verteilungsanlage erfolgt nur, wenn der Nachweis der ordnungsgemäßen Elektroinstallation im Garten erbracht wurde (Vorlage eines Prüfprotokolls).
Bei Nichtbezahlung des Entgeltes für den Stromverbrauch innerhalb der festgelegten Zahlungsfrist erfolgt eine Abschaltung des jeweiligen Gartens. Eine Wiederinbetriebnahme erfolgt erst nach Bezahlung aller Rückstände. Für die Abschaltung und Wiederinbetriebnahme wird eine Gebühr erhoben.
§ 18 Haftung für Energieausfälle
Die Kleingartensparte übernimmt keine Gewähr für eine unterbrechungsfreie Versorgung der Gärten mit Wasser und Elektroenergie. Eine Haftung für eventuelle auf Grund einer Versorgungsunterbrechung eingetretene Schäden durch die Kleingartensparte ist ausgeschlossen.
§ 19 Änderung persönlicher Daten
Jeder Nutzer eines Kleingartens ist verpflichtet, Änderung seiner persönlichen Daten Name bzw. Adresse) dem Vorstand der Kleingartensparte unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Folgen, die sich aus unterlassenen Änderungsmitteilungen ergeben, gehen zu Lasten des jeweiligen Gartennutzers. Der Vorstand ist berechtigt, Mitteilungen an Gartennutzer, die sich nicht auf dem Postwege zustellen lassen, im Schaukasten öffentlich auszuhängen.
§ 20 Sprechstunden des Vorstandes
Der Vorstand führt in den Monaten März bis September monatlich eine Sprechstunde im Spartenheim durch. Die Termine werden im Jahresterminplan festgelegt.
§ 21 Einhaltung der Gartenordnung
Die Einhaltung der Gartenordnung wird durch den Vorstand regelmäßig kontrolliert. Hierzu kann der Vorstand Inspektoren einsetzen. Die Namen der Inspektoren werden in der Mitgliederversammlung bekannt gegeben.
Verstöße gegen die Gartenordnung werden geahndet durchAusspruch einer öffentlichen Missbilligung,Zahlung eines Bußgeldes bis zu 250 Euro,Ausschluss gemäß § 6, Ziffer 7 und 8 des Statuts und Kündigung des Kleingartenpachtvertrages gem. §§ 8 und 9 des Bundeskleingartengesetzes.
§ 22 Inkrafttreten
Die Gartenordnung tritt am 21. März 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gartenordnung vom 1. Dezember 2006 außer Kraft.